Tierrechtsorganisation PETA stellt Strafanzeige gegen Catch&Release Angler

Ein zur Zeit sehr brisantes Thema ist das Catch&Release, bei dem Angler ihre gefangenen Fische nicht waidgerecht töten, mitnehmen und verwerten, sondern meist ein Fangfoto schießen und den Fisch schonend ins Wasser zurücklassen. Dies wäre keineswegs brisant, wenn dies der Arterhaltung oder der Gewässerbewirtschaftung dienlich wäre. Da jedoch beim Catch&Release den Fischen Stress angetan und eventuelle Schädigungen riskiert werden, befinden sich Angler bei Ihrem Handeln auf rechtlich sehr dünnem Eis. Der erste Paragraph des Tierschutzgesetzes (TSchG) besagt:

Auszug TSchG §1
Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

In dem Millieu der sogenannten „Catch and Releasern“ gilt die Zielsetzung den Angelsport allein wegen dem Ziel zu betreiben einen Rekordfisch zu fangen. Gesetzlich gesehen muss jedoch jeder maßige und nicht geschützter Fisch waidgerecht erlegt und dem verwertung zugeführt werden.
Aus diesem Grund hat die Tierrechtsoranisation PETA Strafanzeige gegen einen solcher Angler gestellt. Der Angelsport wurde von besagter Person aus niederen Beweggründen ausgeführt und diente nicht der Entnahme und Verwertung von Fischen. Bei dem Angeklagten handelt es sich um ein Mitglied eines großen Angelforums (Anglerboard.de) mit dem Psoidonym „CatchandReleaseIt“. Am Ende dieses Newsbeitrages finden Sie den Beitrag des Mitglieds auf welche sich die PETA Aktivisten beziehen. Im Bezug auf die Paragraphen 17 und 18 des Tierschutzgesetzes (TSchG) erfolgte der Strafantrag.

Auszug TSchG §17 & §18

Zwölfter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften

§17

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

2. einem Wirbeltier

a) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

§18

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach §8a Abs. 5, §11 Abs. 3 Satz 2 oder §16a Satz 2 Nr.1, 3 oder 4 zuwiderhandelt,

3. einer

a) nach §2a oder

b) nach den §§4b, 5 Abs. 4, §6 Abs. 4, §11 a Abs. 3 Satz 1, §11b Abs. 5 Nr.2, §12 Abs. 2, §13 Abs. 2 oder 3, §§13a,14 Abs. 2, §16 Abs. 5 Satz 1 oder §16c erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

4. einem Verbot nach §3 zuwiderhandelt,

5. entgegen §4 Abs.1 ein Wirbeltier tötet,

6. entgegen §4a Abs.1 ein warmblütiges Tier schlachtet,

7. entgegen §5 Abs.1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen §5 Abs.1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,

8. einem Verbot nach §6 Abs.1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen §6 Abs.1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt,

9. entgegen §6 Abs.1 Satz 4 in Verbindung mit §9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des §9 Abs.1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 4 oder 8 sorgt,

9a. entgegen §6 Abs.1 Satz 5, 6, 7 oder 8 einen Eingriff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

10. entgegen §6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,

11. entgegen §7 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Tierversuche durchführt,

12. Versuche an Wirbeltieren ohne die nach §8 Abs.1 erforderliche Genehmigung durchführt,

13. entgegen §8 Abs. 4 Satz 2 eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

14. entgegen §8a Abs.1, 2 oder 4 ein Vorhaben oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

15. entgegen §8a Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Versuchsvorhaben oder die Art oder die Zahl der verwendeten Tiere nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig angibt,

16. entgegen §8b Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit §4 Abs. 3, keinen Tierschutzbeauftragten bestellt,

17. entgegen §9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des §9 Abs.1 oder 2 oder entgegen §9 Abs. 3 Satz 2 nicht für die Erfüllung einer vollziehbaren Auflage sorgt,

18. entgegen §9a Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, nicht unterzeichnet, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,

19. entgegen §10 Abs. 3 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des ß10 Abs.1 oder 2 sorgt,

20. eine Tätigkeit ohne die nach §11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

20 a. entgegen §11 Abs. 5 nicht sicherstellt, daß eine im Verkauf tätige Person den Nachweis ihrer Sachkunde erbracht hat,

21. entgegen §11 a Abs.1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht aufbewahrt oder entgegen §11 a Abs. 2 Tiere nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

21 a. ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach §11 a Abs. 4 Satz 1 einführt,

22. Wirbeltiere entgegen §11 b Abs. 1 oder 2 züchtet oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen verändert,

23. entgegen §11 c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgibt,

24. (aufgehoben),

25. entgegen §13 Abs.1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet,

25 a. entgegen §16 Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

26. entgegen §16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach §16 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, zuwiderhandelt oder

27. (aufgehoben).

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr.1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9,11,12,17, 20, 22, 25 und 27 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

Die Gesetzeslage ist bei solchen Vergehen recht eindeutig, jedoch erfolgte bisher keine einheitliche Rechtssprechung in Sachen Catch&Release. Da von dem Beschuldigten des Öfteren lautwurde , er würde vorsätzlich handeln, wird wohl mit einer Verurteilung zu rechnen sein. Dieses Urteil wird wohl Maßstäbe setzen. Man führe sich mal vor Augen, dass die Alleinige Aussage man betreibe Catch&Release sowie Fotos ausreichen Angeklagt zu werden.
Eine Karpfen-Homepage welche ich vor knapp einem Jahr besucht habe war temporär geschlossen weil jegliche Aussagen und Fotos, welche in Verbindung mit Catch&Release standen, überarbeitet werden mussten. Bei einer Verurteilung werden wohl Seitenbetreiber ein Augenmerk auf diese Thematik werfen müssen um ggf nicht selber angeklagt zu werden. Forumsbeiträge und Fangfotos sollten in diesem Zusammenhang sensibel überdacht und ausgewählt werden.
Dieser Newsbeitrag dient lediglich zur Darlegung eines Einzelfalls und ist keinsfalls als Rechtsbelehrung oder Richtlinie zu Verstehen.
Angeln-24.de wird Sie über diesen Vorfall natürlich in Zukunft auf dem Laufenden halten.


Link: Peta Artikel

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ArturO

Der Rhein als Hausgewässer ermöglicht es mir auf diverse Fried- und Raubfische zu angeln. Wenn ich nicht angle bin ich höchstwahrscheinlich im Kino oder genieße eine gute Folge meiner Lieblingsserien.

18 Gedanken an “Tierrechtsorganisation PETA stellt Strafanzeige gegen Catch&Release Angler

  1. Kevin

    Man kanns auch übertreiben… Okay ich bin auch nich so der Befürworter von C&R aber die PETA übertreibens mal wieder maßlos… Erst ne Kampagne gegen das Angeln bzw Fische fangen und jetzt nen C&R Angler anzeigen…

  2. steph

    ich will dich mal essen sehen, wenn dir jemand vorher einen haken durch den mund gerammt hat. das tut vielleicht mal so ein bisschen weh?! tiere zu verletzten nur um des wettbewerbs willen ist sinnlose quälerei.

  3. Julius W.

    Naja…grundsätzlich bin ich auch gegen C&R, aber wenn ich einen 7-8 Kg.(oder größer) großen Karpfen fange,setze ich ihn auch zurück…oder sollte ich ihn töten zum wegwerfen ??
    In Anglerkreisen ist bekannt ,daß die optimale Karpfengröße zum Verzehr,bis ca.5 Kg. liegt. Soll ich dem Fisch keine Chance mehr geben weil er größer ist ???
    Mit den Schonmaßen ist ähnlich.Wenn ich einen zu kleinen fange soll er auch dran glauben ????
    Diesen Paragrafenquatsch haben Leute formuliert,die nur vom „Sesselfurtzen“ Ahnung haben.Ist sowieso Auslegungsache…

    Petri Heil an alle

  4. Jan Hahnfeld

    wann kommt der tag an dem menschen die für tierschutz einstehen zusammen arbeiten…sowas bringt mich zur weissglut…wenn es die sportfischer nicht gäbe wären garantiert schon einige fischarten aus einigen regionen deutschlands verschwunden…ein guter angler weiss welcher fisch überlebt und welcher nicht…wär angelt schätzt die natur..punkt

  5. Peter Dittrich

    ich finde die ganze Debatte total schwachsinnig..ich habe mich jahrelang mit Aquaristik beschäftigt, ich habe xxxl Buntbarsche und Cypriniden in großen Aquarien (bis 6000 l) gepflegt und vermehrt da sie in ihrer Heimat bereits ausgerottet waren. diese Fische fressen Muscheln und öffnen diese mit ihren Mäulern die wir icht mal mit einem Hammer geöffnet kriegen..Fazit: so ein Fischmaul kann mehr ab als sich diese PETA-Spinner in ihrem Naturschutzwahn ausmalen können..Sie sollten anfangen wieder mit nem Baströckchen und Barfuss rumzulaufen dann dürfen sie sich auch über andere muckieren

  6. Jens

    Geangelte Fische sollen auf den Teller, ok.
    Kleine, oder zu große Fische sollten zurückgesetzt werden dürfen – PETA hin oder her!
    Was soll ich mit einem 45cm oder 125cm großem Hecht?
    Natürlich wird jeder verantwortungsbewuste Angler abwiegen, welche Größe für ihn sinnvoll ist und danach Handeln. Von einem großen Fisch ein Foto zu machen bevor er zurückgesetzt wird sehe ich nicht als Tierquälerei an – wenn er nicht der Zielfisch war, wie z.B. große Welse. Auch PETA müßte wissen, wenn ein Tier stirbt dient es einem anderen Lebewesen als Nahrung, falls mal etwas beim Umgang schiefgeht – das nennt man Kreislauf.

  7. eduart wolf

    betr,catch and release
    In den Nationalparks in USA ist c&r üblich , es werden Angelscheine für Forelle verkauft, die Fische dürfen nicht getötet nur fotografiert werden.Ich Yellowstone habe ich große Forellen in Menge ganz nah in ruhigem Wasser stehen sehen,fast alle an Kopf und Rücken dick verpilzt.In dieser sauberen Umgebung ja warscheinlich eine Folge von c&r.Als Kind hab ich gelernt „man spielt nicht mit dem Essen“. Grüße e.w.

  8. Du

    angeln ist doch nur was für deppen den ganzen tag vor den angeln sitzen und warten bis einer beißt. wenn man glück hat beißt auch nach 6 Stunden kein fisch. ja das macht Spaß

  9. hornhecht

    wenn es uns angler nicht geben würde´wären unsere Teiche und
    unsere natur nicht mehr lebensfähig denn dafür setzen wir uns ein petri heil

  10. earthling

    „ich habe xxxl Buntbarsche und Cypriniden in großen Aquarien (bis 6000 l) gepflegt und vermehrt da sie in ihrer Heimat bereits ausgerottet waren. diese Fische fressen Muscheln und öffnen diese mit ihren Mäulern die wir icht mal mit einem Hammer geöffnet kriegen..“

    Wie gut, dass alle Fische Buntbarsche und Cypriniden sind…

  11. Pechvogel

    Finde auch nicht O.K, aber besser Töten und wegwerfen oder vom Parasiten befreien und frei lassen???Ein Angler schätzt und schützt die Natur!!!!

  12. Joerg

    Ich werd definitiv keinen der Möchtegerntierschützer fragen, ob ich einen Fisch zurück setzen darf oder nicht – welchen Fisch ich töte, entscheide allein ich. Wenn ich etwas mehr Geld für sowas über hätte, würde ich einen Musterprozess wegen des Umstandes führen, das massige Fische, selbst wenn sie nicht als Zielfisch der Verwertung zugeführt werden sollen, getötet werden müssen. Die Einzigen, die ich sofort (ins Wasser) zurücklassen würde, wären am Wasser motzende Möchtegerns , die mich belehren wollen, was ich zu töten habe und was nicht….

  13. schachter

    Vernunft, Verständnis, Wissen, schade, wenn Leute aus Profilsucht mitreden möchen, die absolut keine Ahnung haben.
    Angler, Jäger und naturverbundene Menschen haben nicht nur ein Gefühl, sondern auch die Kompetenz mitreden zu können.

  14. Pierr

    Hallo
    also ich muss dazu sagen dass C&R oder CP&R ist das übelsteweise was einen Angler mit Lebewesen ( Fisch) machen kann.Das §1 des TSchG ist viel zu mild für den Täter spricht Angler und zu wenig Schutz für das Tier.Die Strafen verlaufen total lächerlich deswegen einen Tierqueller
    nimmt es nicht zu ernst.
    Strafen ab 50.000 Euro und ab 5 Jahre Gefengnis werden angemessen,dann würde sich jeder mit solchen Ansichten 10 Mal genau überlegen.
    Bin gegen Tierquellerei und C&R.

  15. Karl

    Catch & Release ist unnötiger Stress für die Fische und muss verboten werden!
    Sie können bleibende Schäden davon tragen oder durch Verletzungen sterben.
    Wie würde es euch gehen, wenn man euch mit dem Haken drillt, ihr um euer Überleben kämpft, Todesangst habt, gefangen seid und dann später wieder freigelassen werdet? Und das alles nur für den Wettkampf oder Spaß und nicht um durch den Fisch ein Lebensmittel zu bekommen.

    Setzkescher sind auch ein Problem!

  16. Angler

    Alle echten Angler, die einen Angelschein besitzen, wissen genau, dass es verboten ist Fische nur zu fangen, um sie zu quälen. Da dürfen die Helden der Fische dann auch mal mit einigen tausend Euro Strafe oder Haft rechnen. Alle echten und guten Angler werden durch diese Tierquäler in ein falsches Licht gestellt. Der Ruf des Anglers und auch des Jägers wird so ruiniert!
    Anständige Angler wehrt euch gegen kranke Tierquäler!

  17. rautenberg andreas

    Catsch &Release was spricht dagegen es gibt auch untermaßige fische die zurückgesetzt werden müssen die PETA sollte sich mal um ihren kram kümmern als friedliche angler zu bespitzeln immerhin sind wir angler für die sauberkeit an den seen zuständig würde es uns nicht geben würde alles verdrecken ohne die PETA währe der tierschutz sinnvoll die brauch keiner
    petrie heil andreas

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